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Kirchenrecht Lübeck

Kirchenrecht ist das von Religionsgemeinschaften selbst gesetzte interne Recht. Entgegen dem Wortlaut betrifft das Kirchenrecht nicht nur die Kirchen, sondern alle Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften. Aus den Rechtsstaatsprinzip und den Grundrecht der Religionsfreiheit ergibt sich, dass in Deutschland Religionsgemeinschaften das Recht haben, ihre inneren Angelegenheiten selbst zu regeln. Dieses Recht ist im Grundgesetz verankert (Art. 140 GG). Hat die jeweilige Religionsgemeinschaft den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, so ist ihr internes Kirchenrecht zugleich öffentliches Recht. Dabei geht das Bundesverfassungsgericht (BverfG) in ständiger Rechtsprechung davon aus, die Rechtsetzungsbefugnis der Religionsgemeinschaften sei nicht vom Staat abgeleitet oder verliehen, sondern originär ist.
Vom „Kirchenrecht" wird das „Staatskirchenrecht" unterschieden. Das Staatskirchenrecht ist nicht innerkirchliches, sondern staatliches Recht, das sich mit dem Status der Religionsgemeinschaften befasst.


Das Kirchenrecht regelt zunächst inneren Aufbau und Organisation der Religionsgemeinschaft (Mitgliedschaft, Kirchengemeinden, Leitungsorgane), also ihre Verfassung. Auf dieser Grundlage können kirchliche Gesetze und Verordnungen ergehen, die sich mit den unterschiedlichsten Themen befassen, beispielsweise Liturgie und Gottesdienstablauf („Agende"), Kasualien („Lebensordnungen"), Vermögensverwaltung und Steuern, Glocken-, Orgel- und Bauwesen, Dienstrecht und mehr.
Eine Besonderheit des römisch-katholischen Kirchenrechts ist das Eherecht samt kirchlichen Ehegerichten, das die evangelische Kirche nicht kennt. Die meisten evangelischen Kirchen verfügen dagegen über eigene Verwaltungsgerichtsbarkeit und Disziplinargerichtsbarkeit.
Für eine große Zahl von Arbeitnehmern in Diakonie und Caritas ist vor allem das kirchliche Arbeitsrecht von großer praktischer Relevanz.